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Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden

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Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen nach Paragraph 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) zum Ausgleich von Sachschäden, die durch den Wolf verursacht wurden. Die Billigkeitsleistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Nachteilen, die für die Tierhaltenden nicht vorhersehbar waren und durch bereits erfolgte Präventionsmaßnahmen auch nicht zu vertreten sind, gewährt.

Ausgeglichen werden folgende Schäden, sofern Wölfe als Verursacher nicht auszuschließen sind:            

  • Schäden an Tieren gemäß Anlage 1 zur Richtlinie.
  • Sonstige Sachschäden, die Tierhaltenden infolge des Übergriffs auf die Tiere entstehen, zum Beipiel Schäden an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen.

Diese Richtlinie dient damit dem Schutz des Wolfes, der sich gegenwärtig in Mitteleuropa wieder ausbreitet. Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und Paragraph 38 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist das Land dazu verpflichtet.

Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen nach Paragraph 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) zum Ausgleich von Sachschäden, die durch den Wolf verursacht wurden. Die Billigkeitsleistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Nachteilen, die für die Tierhaltenden nicht vorhersehbar waren und durch bereits erfolgte Präventionsmaßnahmen auch nicht zu vertreten sind, gewährt.

Ausgeglichen werden folgende Schäden, sofern Wölfe als Verursacher nicht auszuschließen sind:            

  • Schäden an Tieren gemäß Anlage 1 zur Richtlinie.
  • Sonstige Sachschäden, die Tierhaltenden infolge des Übergriffs auf die Tiere entstehen, zum Beipiel Schäden an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen.

Diese Richtlinie dient damit dem Schutz des Wolfes, der sich gegenwärtig in Mitteleuropa wieder ausbreitet. Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und Paragraph 38 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist das Land dazu verpflichtet.

Kurzinformation

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Die Gewährung von Billigkeitsleistungen setzt die Einhaltung der veröffentlichten Mindeststandards der Richtlinie voraus. Diese sind auf der Website des Umweltministeriums zu finden: „Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen“.

    Geschädigte Tierhaltende müssen den eingetretenen Schaden nach seiner Feststellung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, über die Schadenshotline beim Landesamt für Umwelt (LfU) melden.

    Zentrale Schadenshotline für Tierhalter bei Übergriffen durch den Wolf:
    Telefon: 0172 - 5641700

    Die Gewährung von Billigkeitsleistungen setzt die Einhaltung der veröffentlichten Mindeststandards der Richtlinie voraus. Diese sind auf der Website des Umweltministeriums zu finden: „Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen“.

    Geschädigte Tierhaltende müssen den eingetretenen Schaden nach seiner Feststellung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, über die Schadenshotline beim Landesamt für Umwelt (LfU) melden.

    Zentrale Schadenshotline für Tierhalter bei Übergriffen durch den Wolf:
    Telefon: 0172 - 5641700

  • Empfangende von Billigkeitsleistungen

    Empfangende der Billigkeitsleistungen können sein:

    Natürliche sowie juristische Personen des privaten Rechts,

    • die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und
    • die nicht in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

    Empfangende der Billigkeitsleistungen können sein:

    Natürliche sowie juristische Personen des privaten Rechts,

    • die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und
    • die nicht in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.
  • Wie erfolgt die Leistungsserstattung?

    Die Höhe der Billigkeitsleistungen richtet sich nach den für den Tierhaltenden entstandenen Kosten.

    Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 100 Prozent der zu berücksichtigten Kosten.

    Die Höhe der Billigkeitsleistungen richtet sich nach den für den Tierhaltenden entstandenen Kosten.

    Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 100 Prozent der zu berücksichtigten Kosten.

  • Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

    Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich spätestens zwei Monate nach der Schadensmeldung beim Landesamt für Umwelt (LfU) zu stellen. Von der Zwei-Monatsfrist ausgenommen sind Anträge für Schadensmeldung vor dem 30.06.2024.

    Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich spätestens zwei Monate nach der Schadensmeldung beim Landesamt für Umwelt (LfU) zu stellen. Von der Zwei-Monatsfrist ausgenommen sind Anträge für Schadensmeldung vor dem 30.06.2024.

Weiterführende Informationen

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